Den Abfrageberechtigten ist zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 1) auf Antrag eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz verarbeiteten personenbezogenen Daten in einer Weise zu eröffnen, dass ihnen statistische Auswertungen nach Maßgabe der §§ 4, 6 und 10 möglich sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise