(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt gilt die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Berechtigung zur Abfrage aus der Gesamtevidenz, BGBl. II Nr. 201/2007, weiter.
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