Abfrageberechtigte haben der bzw. dem Verantwortlichen der Gesamtevidenz unverzüglich mitzuteilen:
1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen gemäß § 7 (einschließlich des Ausschlusses von der Ausübung der Abfrageberechtigung gemäß § 11 Abs. 1),
2. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
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