BundesrechtVerordnungenLehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen2. Abschnitt Geschäftsprozesse und Fachgespräch – Bestimmungen für einzelne Lehrberufe§ 39

§ 39Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

In Kraft seit 08. Juli 2025
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