BundesrechtVerordnungenLehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen2. Abschnitt Geschäftsprozesse und Fachgespräch – Bestimmungen für einzelne Lehrberufe§ 30

§ 30Reisebürokaufmann/ Reisebürokauffrau

In Kraft seit 01. Juli 2025
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