§ 29 Personaldienstleistung — Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Gliederung
2. Abschnitt Geschäftsprozesse und Fachgespräch – Bestimmungen für einzelne Lehrberufe
§ 29 Personaldienstleistung
Rückverweise
(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus dem Bereich „Kunden- und Personalmanagement“, sowie zumindest je eine Aufgabe aus den Bereichen „Office-Management und Beschaffung“, „Marketing“ und „Betriebliches Rechnungswesen“ zu verfassen. Er/Sie hat
1. im Bereich Kunden- und Personalmanagement
a) eine Stellenausschreibung vorzubereiten.
b) eine Bewerbervorauswahl aufgrund eines vorgegebenen Anforderungsprofils zu treffen.
c) eine Einstellungszu- oder absage zu verfassen.
d) ein Angebot zu erstellen.
e) eine Rechnung zu erstellen.
f) eine Beschwerde bzw. Reklamation zu bearbeiten.
g) Kennzahlen zu ermitteln.
2. im Bereich Office-Management und Beschaffung
a) eine Bestellung durchzuführen.
b) eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
3. im Bereich Marketing
a) ein betriebliches Kommunikationsinstrument (zB Newsletter, Direct-Mailings, Presseaussendungen) zu gestalten.
b) eine Employer-Branding-Maßnahme vorzubereiten.
4. im Bereich Betriebliches Rechnungswesen
a) eine Zahlung vorzubereiten.
b) eine Offene-Posten-Liste zu kontrollieren und entsprechende Schritte zu setzen.
(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:
1. Gespräch mit Kunden
2. Gespräch mit Bewerber bzw. Mitarbeiter
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