BundesrechtVerordnungenLehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen2. Abschnitt Geschäftsprozesse und Fachgespräch – Bestimmungen für einzelne Lehrberufe§ 20

§ 20Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau

In Kraft seit 01. Mai 2022
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