BundesrechtVerordnungenBinnenschifffahrt-Ausbildungsordnung§ 4

§ 4

In Kraft seit 01. Mai 2021
Up-to-date

Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 1. Lehrjahres der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.

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