BundesrechtVerordnungenBinnenschifffahrt-Ausbildungsordnung§ 11

§ 11Wiederholungsprüfung

In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

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