(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung eines Packmittelmusters nach Wahl der Prüfungskommission zu umfassen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachliche Richtigkeit,
2. Vollständigkeit.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
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