BundesrechtVerordnungenVerpackungstechnik-Ausbildungsordnung§ 5

§ 5Allgemeine Bestimmungen

In Kraft seit 01. März 2022
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Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Verpackungstechnik, Angewandte Mathematik sowie Fachzeichnen und hat schriftlich zu erfolgen.

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