(1) Der Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) n den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Systemgastronomiefachfrau bzw. Systemgastronomiefachmann) zu bezeichnen.
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