Rückverweise
(1) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.
1. Gesetzliche Grundlagen der Abfallwirtschaft,
2. Grundlagen des Stoffstrommanagements,
3. Abfallstofferkennung und -klassifizierung,
4. chemische und physikalische Analysen von Abfallproben,
5. Abfallsortierung und -verarbeitung,
6. Abfalltransport und -lagerung,
7. Abfallwirtschaft,
8. Interpretation von Abfallstrom-Kalkulationen,
9. Kosten von Abfallbehandlungen und Erlöse von Altstoffen,
10. Abfallberatung,
11. Dokumentation.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachliche Richtigkeit
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
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