(1) Ein Identifizierungsdokument ist auf Antrag für Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels an die rinderhaltende Person auszugeben.
(2) Das Identifizierungsdokument hat neben den Angaben gemäß Art. 44 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 die Unterschrift der letzten rinderhaltenden Person und den Bestätigungsvermerk des Amtstierarztes, der den Transport abgefertigt hat, zu enthalten.
(3) Die Ausgabe und Zurücknahme des Identifizierungsdokumentes durch die Landwirtschaftskammer auch auf Bezirksebene oder durch die im § 6 Abs. 2 genannten Einrichtungen und der Ausdruck des Identifizierungsdokumentes durch die rinderhaltende Person in der von der AMA vorgegebenen Form ist zulässig.
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