(1) Ohrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben. Der Kostenersatz beträgt:
1. für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar 3,40 € und
2. für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar mit einer Vorrichtung für die Entnahme von Gewebsproben 4 €.
Der Kostenersatz erhöht sich beginnend mit dem Jahr 2025 jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 für Jänner eines Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 % dieser Indexzahl und in der Folge 5 % der für die Valorisierung maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind die Beträge kaufmännisch auf zehn Cent ab- oder aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.
(2) Meldungen an die Rinderdatenbank sind gegen einen Kostenersatz von 0,35 € pro Meldung durchzuführen, sofern sie nicht in der von der AMA vorgegebenen elektronischen Form durchgeführt werden. Der Kostenersatz ist von der jeweiligen meldepflichtigen Person zu entrichten.
(3) Wird durch eine rinderhaltende Person ein erhöhter Verwaltungsaufwand verursacht, sind die Kosten dieses erhöhten Verwaltungsaufwandes von der rinderhaltenden Person einzufordern.
(4) Die AMA ist berechtigt, Ohrmarken nur gegen vorherige Zahlung auszugeben. Wenn die AMA Ohrmarken ohne vorherige Zahlung ausgibt, wird der Kostenersatz 14 Tage nach Rechnungslegung fällig, sofern die betreffenden Ohrmarken nicht vom Empfänger an die AMA rückübermittelt wurden.
(5) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einen fälligen Kostenersatz gemäß dieser Verordnung unter Anwendung des § 1438 ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die der rinderhaltenden Person gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.
(6) Wenn der Kostenersatz nicht oder nicht in der richtigen Höhe bezahlt wird und eine Kompensation nach Abs. 5 in angemessener Frist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, erfolgt eine bescheidmäßige Vorschreibung des Kostenersatzes. Die BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2021, ist anzuwenden.
(7) Bei gemäß § 4 Abs. 6 zurückgesandten Ohrmarken kann eine Rückerstattung des geleisteten Kostenersatzes erfolgen, sofern die Kosten für den Verwaltungsaufwand nicht den rückzuzahlenden Betrag übersteigen.
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