BundesrechtVerordnungenErklärung des Kollektivvertrags Corona-Tests für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

Erklärung des Kollektivvertrags Corona-Tests für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

In Kraft seit 24. März 2021
Up-to-date

Satzung des Kollektivvertrages Corona-Tests für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen

S 4/2021/XXIII/97/1

§ 1 Geltungsbereich der Satzung

Die Satzung gilt für

a) Fachlich: Alle Einrichtungen, deren Hauptzweck in der außerbetrieblichen Erwachsenenbildung liegt, soweit sie nach arbeitsmarktrechtlichen Vorschriften oder bundes- oder landesrechtlichen Fördervorschriften oder Fördervereinbarungen als Einrichtungen der außerbetrieblichen Erwachsenenbildung anerkannt sind.

Ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen.

b) Räumlich: Republik Österreich.

c) Persönlich: Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) oder durch ein Dienstrecht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfasst sind.

§ 2 Inhalt der Satzung

Der zwischen der Berufsvereinigung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber privater Bildungseinrichtungen (BABE) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft VIDA, abgeschlossene

Kollektivvertrag Corona-Tests für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen,

beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 98/2021 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 18. Februar 2021 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

§ 3 Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Die Wirksamkeit dieser Satzung beginnt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.