BundesrechtVerordnungenLimit-Verordnung 2021/22

Limit-Verordnung 2021/22

In Kraft bis 05. September 2022
Up-to-date

§ 1

(1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in betragen in den jeweiligen Schulformen:

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Profil Bezeichnung Schulform-Grundlimit in € Religions- bzw. Ethik-Limit in € Digital-Limit in €
100 Volksschulen – Grundschulen 50,00 8,18 -
100 Vorschulstufe 22,80 - -
100 Sonderschulen 75,00 8,18 -
300 Mittelschulen 95,00 11,70 12,00
400 Polytechnische Schulen 114,00 11,00 8,00
1000 Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufe 95,00 11,70 12,00
1100 Allgemeinbildende höhere Schulen – Oberstufe
der Gymnasien 190,00 17,50 8,00
der Realgymnasien 190,00 17,50 8,00
Oberstufenrealgymnasium 190,00 17,50 8,00
2000 Berufsbildende Pflichtschulen
Fachbereich Elektrotechnik u. Elektronik, kaufmännische Bereiche sowie die Bereiche Metall 60,00 5,40 5,00
alle anderen Fachbereiche 52,00 5,40 5,00
3100 Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten 95,00 12,90 8,00
3600 Mittlere kaufmännische Lehranstalten 155,00 13,40 8,00
3710 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2-jährig) 115,00 12,90 8,00
3730 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW) 130,00 12,90 8,00
3730 Dreijährige Fachschulen für wirtschaftliche Berufe (FW) 165,00 12,90 8,00
4100 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten 180,00 15,80 8,00
4600 Höhere kaufmännische Lehranstalten 195,00 15,80 8,00
4600 Handelsakademien für Berufstätige 180,00 15,80 8,00
4600 Kaufmännische Kollegs 170,00 15,80 8,00
4600 Aufbaulehrgänge an Handelsakademien 175,00 15,80 8,00
4710 Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe 195,00 15,80 8,00
4710 Kollegs für wirtschaftliche Berufe 170,00 15,80 8,00
4710 Aufbaulehrgänge an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe 177,00 15,80 8,00
4720 Höhere Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik, Höhere Lehranstalten für Kunstgewerbe 160,00 15,80 8,00
4730 Höhere Lehranstalten für Tourismus 180,00 15,80 8,00
4730 Aufbaulehrgänge an Höheren Lehranstalten für Tourismus 167,00 15,80 8,00
4730 Kollegs für Tourismus 160,00 15,80 8,00
5120 Bildungsanstalten für Elementarpädagogik 160,00 15,80 8,00
5120 Bildungsanstalten für Elementarpädagogik – Hortpädagogik 168,00 15,80 8,00
5120 Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe 155,00 13,70 8,00
5120 Kollegs für Elementarpädagogik 150,00 15,80 8,00
5130 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik 160,00 15,80 8,00
5130 Kollegs für Sozialpädagogik 150,00 15,80 8,00
6100 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen 65,00 5,40 5,00
6100 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen 125,00 12,90 8,00
6200 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 155,00 15,80 8,00

(2) Die Schulbuchlimits umfassen das Schulform-Grundlimit, das Religions- bzw. Ethik-Limit und das Digital-Limit für den Preisanteil des E-Books+ in einem Kombiprodukt „Buch mit E-Book+“.

(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gem. § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz können bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 Schulform-Grundlimit und Religions- bzw. Ethik-Limit (Spalte 1 und Spalte 2) insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 nicht überschritten werden.

§ 2

Für Schüler/innen in der Übergangsstufe an allgemeinbildenden höheren Schulen als Vorbereitungsjahr für die AHS-Oberstufe beträgt das Schulbuchlimit € 85,00.

§ 3

(1) Die Schulbuchlimits pro Schüler/in an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Berufsschulen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für außerordentliche und ordentliche Schüler/innen mit nichtdeutscher Muttersprache in Deutschförderklassen, in Deutschförderkursen oder im Förderunterricht Deutsch als Zweitsprache bzw. im Unterrichtsfach Deutsch im Rahmen des Regelunterrichtes für den Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ € 16,90 und für den muttersprachlichen Unterricht € 14,70.

(2) Für Schüler/innen mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ bzw. mit muttersprachlichem Unterricht kann neben dem Zusatzlimit in der Volksschule und in der Sekundarstufe I einmal ein Wörterbuch bestellt werden.

§ 4

An Schulen mit zweisprachigem Unterricht in allen Gegenständen (Minderheitensprachen, Volksgruppensprachen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler/in wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht angeschafft werden.

§ 5

Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich € 5,50 zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Mittelschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen-Unterstufen.

§ 6

Die Schulbücher für sehbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.