(1) Die Prüfungskommission aus Einzelprüfern oder den Mitgliedern eines Senates hat zu bestehen aus
1. dem Chef des Generalstabes als Vorsitzenden und
2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Die Prüfer in den Prüfungsfächern nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie § 7 Abs. 2 Z 3 bis 6 müssen rechtskundig sein.
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