BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021§ 6

§ 6Prüfungsordnung

In Kraft seit 11. Februar 2021
Up-to-date

(1) Die Dienstprüfung ist, sofern nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, für jedes Modul nach der Anlage als Teilprüfung schriftlich vor Einzelprüfern abzulegen. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

(2) Über die Lehrinhalte der Wahlmodule sowie Zielsetzungen der praktischen Verwendung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist lediglich die Teilnahme zu bestätigen. Dabei sind mindestens zehn Ausbildungstage in zumindest zwei Wahlmodulen zu absolvieren.

(3) Haus- und Projektarbeiten sind von Einzelprüfern zu beurteilen. Bei negativer Beurteilung ist eine Überarbeitung in einem Zeitraum von drei Monaten zu ermöglichen.

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