(1) Ausbildungsverantwortliche Stelle für die Durchführung der Grundausbildung für alle Verwendungen nach § 1 Abs. 1 ist die Landesverteidigungsakademie. Die erforderlichen Module der theoretischen Ausbildung nach § 3 Abs. 3 sind dabei dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der jeweils sachlich in Betracht kommenden ausbildungsführenden Stelle abzuhalten. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann die Ausbildung in den einzelnen Modulen oder in Teilen von solchen auch von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes im In- und Ausland durchgeführt werden. Die Ausbildungsverantwortung der Landesverteidigungsakademie bleibt hievon unberührt.
(2) Nach Maßgabe dienstlicher Interessen ist durch den Leiter der für die Verwendungen nach § 1 Abs. 1 fachlich zuständigen Stelle der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein Ausbildungskoordinator einzuteilen. Dieser hat die praxisnahe Gestaltung der Grundausbildung und den Ausgleich zwischen dienstlichen Erfordernissen und individuellen Entwicklungswünschen der Auszubildenden zu steuern.
(3) Für jeden auszubildenden Bediensteten ist durch die Dienstbehörde ein Ausbildungsplan zu verfügen. Dabei sind die Betroffenen und die Stellen nach Abs. 1 und 2 unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen entsprechend einzubinden.
(4) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
1. die zu absolvierenden Module nach der Anlage ,
2. die Beschreibung der zu verfassenden Haus- oder Projektarbeit,
3. erforderlichenfalls die nähere Ausgestaltung der praktischen Verwendung und
4. die Beschreibung von Kompetenzbereichen, die bei der Auswahl von Wahlmodulen vorrangig zu bedecken sind.
(5) Mit nachweislicher Übernahme des Ausbildungsplans gelten die Bediensteten als der Grundausbildung zugewiesen. Bei Wechsel des Arbeitsplatzes oder einer Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst ist eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans, erforderlichenfalls verbunden mit einer Neuverfügung durch die Dienstbehörde, vorzunehmen.
(6) Voraussetzungen für den Abschluss der Grundausbildung sind
1. der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen für das Bundesheer,
2. ein gültiger Nachweis über das erreichte sprachliche Leistungsprofil (SLP) in der Fremdsprache Englisch in den Leistungsstufen „3/3/3/2+“ nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Bundesheer,
3. die positive Absolvierung der den Verwendungen nach § 1 Abs. 1 zugeordneten theoretischen Module nach der Anlage ,
4. die Absolvierung der praktischen Verwendung und
5. die positiv bewertete Haus- oder Projektarbeit.
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