(1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1 Abs. 1 sind während der Grundausbildung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes sowie nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Interessen anderen Organisationseinheiten der Zentralstelle oder nachgeordneten Dienststellen oder anderen facheinschlägigen nationalen oder internationalen zivilen oder militärischen Einrichtungen zuzuteilen. Dabei ist dem Bediensteten jeweils ein praxisorientierter Einblick in die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder dieser Organisationseinheiten oder Dienststellen oder Einrichtungen zu ermöglichen.
(2) Die Gesamtdauer der praktischen Verwendung hat mindestens ein und höchstens zwei Monate zu betragen.
(3) Die Teilnahme an geeigneten nationalen und internationalen Übungen zur Ermöglichung eines praxisorientierten Einblicks in die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder militärischer Stäbe ist auch gemeinsam mit dem Fachhochschul-Masterstudiengang „Militärische Führung“ zulässig. Die Dauer solcher Übungen ist auf die Gesamtdauer nach Abs. 2 anzurechnen.
(4) Für Bedienstete, bei denen aufgrund der spezifischen Verwendung die Durchführung eines Fachmoduls aufgrund der geringen Zahl an Teilnehmenden nicht zweckmäßig ist, kann stattdessen im Ausbildungsplan eine erweiterte praktische Verwendung festgelegt werden. In diesen Fällen hat die Gesamtdauer der praktischen Verwendung abweichend von Abs. 2 mindestens zwei und höchstens vier Monate zu umfassen.
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