(1) Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Verwendungen nach § 1 Abs. 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vorrangig auf der mittleren, oberen und obersten Führungsebene des Bundesheeres und der Zentralstelle erforderlich sind. Sie dient auch der Erlangung von Grundkenntnissen zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund. Die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen werden erreicht durch den
1. Erwerb des erforderlichen Grund- und Überblickswissens über das Ressort und das Bundesheer sowie der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund,
2. Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Bereich der nationalen und europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,
3. Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens für Verwendungen nach § 1 Abs. 1, in Theorie und Praxis,
4. Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens einschließlich erforderlicher Fertigkeiten für Verwendungen nach § 1 Abs. 1 zur Beitragsleistung bei der Entwicklung und Führung militärischer Truppen auf der militärstrategischen, operativen und taktischen Führungsebene in der Ausbildung und im Einsatz,
5. Erwerb von sozial-kommunikativen und methodischen Kompetenzen zur Aufgabenerfüllung und die
6. Einbeziehung der Kenntnisse und Erfahrungen vorhergehender Ausbildungen.
(2) Fachbezogenes Expertenwissen kann auch gemeinsam mit dem Fachhochschul-Masterstudiengang „Militärische Führung“ erworben werden.
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