(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 in den Verwendungen
1. Intendanzdienst (IntD),
2. höherer militärfachlicher Dienst (hmfD),
3. höherer militärtechnischer Dienst (hmtD),
4. militärmedizinischer Dienst (mmD),
5. militärpharmazeutischer Dienst (mpharmD) und
6. Militärveterinärdienst (MVetD).
Sie ist nicht auf Militärseelsorger und Musikoffiziere anzuwenden.
(2) Die Zuordnung zu den einzelnen Verwendungen nach Abs. 1 sowie zu den jeweiligen Fachgebieten innerhalb der Verwendungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat nach Maßgabe der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Bediensteten durch die Dienstbehörde zu erfolgen.
(3) Für den Generalstabsdienst (GStbD) gelten die Bestimmungen über die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung nach Z 12.13a der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020.
(4) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
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