(1) Das Bundeskriminalamt erhält direkten Zugang zu dem gemäß § 119a ZollR-DG eingerichteten gemeinsamen automatischen Informationssystem für Zollzwecke (ZIS-MS).
(2) Das Bundeskriminalamt ist berechtigt, zur Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen betreffend die in § 119b Z 1 lit. a bis c ZollR-DG genannten Rechtsvorschriften Bezug habende Daten des ZIS-MS zu verarbeiten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise