§ 3 Urlaubszuschuss — Festsetzung des Lehrlingseinkommens für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen
Rückverweise
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der am 1. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden