BundesrechtVerordnungenFrauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen§ 3

§ 3Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c BGlBG

In Kraft seit 29. Dezember 2020
Up-to-date

(1) Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11c Z 1 und Z 2 B GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11c B GlBG vorrangig zu bestellen. Der zum 31. Dezember 2019 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.

(2) Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für eine Leitungsfunktion, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren (z. B. durch Nachwuchskräfte–Qualifizierungsprogramme) und zu motivieren.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden