BundesrechtVerordnungenDienstleistungsbetriebe-Verordnung

Dienstleistungsbetriebe-Verordnung

In Kraft seit 29. Dezember 2020
Up-to-date

§ 1

(1) Der für einen Dienstleistungsbetrieb vorgesehene Pauschalsatz von 20% ist anzuwenden, wenn der Betrieb einer der folgenden Branchen mit der jeweils zugehörigen Branchenkennzahl zuzuordnen ist:

Branche Branchenkennzahl
Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeiten
Rechtsberatung 691
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung 692
Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben 701
Public-Relations- und Unternehmensberatung 702
Arzt- und Zahnarztpraxen 862
Dienstleistungen im Gesundheitswesen, anderweitig nicht genannt 869
Architektur- und Ingenieurbüros 711
Technische, physikalische und chemische Untersuchung 712
Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin 721
Werbung 731
Markt- und Meinungsforschung 732
Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts-, Sozial-, Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften 722
Fotografie und Fotolabors 742
Übersetzen und Dolmetschen 743
Veterinärwesen 750
Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, anderweitig nicht genannt 749
Dienstleistungen in Kunst, Unterhaltung, Sport und Erholung
Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design 741
Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten 900
Erbringung von Dienstleistungen des Sports 931
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung 932
Dienstleistungen im Bereich der gewerblichen Vermietung, Beherbergung und Verpflegung
Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen 682
Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte 683
Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgegenständen (ohne Copyrights) 774
Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und Technik
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie 620
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale 631
Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen 639
Dienstleistungen im Bereich des Tourismus und Veranstaltungswesens
Erbringung von Reservierungsdienstleistungen 799
Dienstleistung in der Vermittlung und Arbeitskräfteüberlassung
Handelsvermittlung 461
Vermittlung von Arbeitskräften 781
Befristete Überlassung von Arbeitskräften 782
Sonstige Überlassung von Arbeitskräften 783
Dienstleistungen im Bereich der Beaufsichtigung, Reinigung, für private Haushalte und Ähnliches
Hausmeisterdienste 811
Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln 812
Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops 821
Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen 829
Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen 960
Private Haushalte mit Hauspersonal 970
Erbringungen von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt 982
Dienstleistungen im Bereich des Unterrichts, Vortragstätigkeit
Unterricht (außerhalb Schulen und Kindergärten) 855
Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht 856
Dienstleistungen im sozialen Bereich
Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter 881
Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime) 889
Dienstleistungen im Bereich der Installation, für die Landwirtschaft, den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden
Installation von Maschinen und Ausrüstungen (anderweitig nicht genannt) 332
Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen für die Forstwirtschaft und Holzeinschlag 024
Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas 091
Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden 099

(2) Die in Abs. 1 genannten Branchenkennzahlen entsprechen den ersten drei Ziffern (mit führender Null) der ÖNACE 2008, das ist die österreichische Version der europäischen Wirtschaftstätigkeitenklassifikation (NACE).

§ 2

Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für einen Dienstleistungsbetrieb ist in der Abgabenerklärung die für den Betrieb maßgebende Branchenkennzahl gemäß § 1 Abs. 1 anzuführen.

§ 3

Bei einem Betrieb, der branchenbezogen nicht ausschließlich dem § 1 zuzuordnen ist, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 20% maßgeblich ist und welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 45% maßgeblich ist. Für die Anwendung des einheitlichen Pauschalsatzes von 20% oder 45% ist die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.

§ 4

Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.