(1) Meldepflichtig sind alle Inländer, die grenzüberschreitende Sonstige Investitionen tätigen oder Ziel von solchen sind.
(2) Beauftragt ein Ausländer zur Eintreibung seiner Forderungen aus Sonstigen Investitionen gegen Inländer einen Inländer als Inkassanten, obliegt die Meldepflicht dem Inkassanten. Für den meldepflichtigen Inkassanten erstreckt sich die Meldepflicht auf den Gesamtbestand der offenen, zum Inkasso stehenden Forderungen des Ausländers, wobei dieser Gesamtbestand mit der Art des Bestands „Verpflichtung“ zu melden ist.
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