(1) Zu melden sind regional bzw. nach ausländischen Konzerneinheiten oder Counterparties gegliederte, grenzüberschreitende Forderungs- und Verpflichtungsbestände – einschließlich nicht transaktionsbedingter Veränderungen und Zinsen – zu grenzüberschreitenden Sonstigen Investitionen gemäß dem Erhebungsschaubild AWFUV (Anlage B).
(2) Die Meldung ist in Originalwährung zu legen.
(3) Bei Forderungs- bzw. Verpflichtungsbeständen sind die aushaftenden Nominalbestände zu melden.
(4) Die Meldung ist auch dann zu legen, wenn sich zur gemeldeten Vorperiode keine Bestandsveränderung ergeben hat.
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