(1) Von einem statistisch relevanten Melderkreis werden jährlich Daten zu Beständen von aktiven (direkten und indirekten Beteiligungen) und passiven Direktinvestitionen und den Erträgen aus solchen Direktinvestitionen erhoben.
(2) Zu diesem Zweck werden ausgewählte Inländer jährlich per Bescheid zur Meldungslegung aufgefordert.
(3) Die Meldung ist in Euro zu legen, wobei der Wechselkurs zum Stichtag der zugrundeliegenden Bilanzdaten zu verwenden ist.
(4) Gibt es keine meldepflichtigen Gesellschafter und Beteiligungen, ist eine Leermeldung zu übermitteln.
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