§ 5 — Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Rückverweise
Alle Personen, die an Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission teilgenommen haben, sind unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Verlauf der Sitzungen bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.
Keine Ergebnisse gefunden