BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2021

Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2021

In Kraft seit 18. November 2020
Up-to-date

Art. 1

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 mit 1,015 festgesetzt.