§ 1 Ampelphase „Gelb“ — 7. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
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Für die in der Anlage A genannten Schulen wird die Anwendung des 2. Abschnitts des 2. Teils der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 angeordnet.
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