(1) Die Versicherungsträger haben die im § 1 genannten Bauvorhaben vor ihrer Beschlussfassung durch den jeweiligen Verwaltungsrat einer Bedarfsprüfung unter Beachtung der folgenden Grundsätze zu unterziehen.
(2) Vor Einleitung der Bedarfsprüfung haben die Versicherungsträger den Dachverband der Sozialversicherungsträger über die von ihnen geplanten Bauvorhaben nach § 1 zu informieren und einen Koordinierungsprozess mit dem Ziel einzuleiten, mögliche Kooperationen und Synergien mit anderen Versicherungsträgern in Bezug auf das Bauvorhaben zu prüfen. Im Rahmen dieses Koordinierungsprozesses ist dem Dachverband Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
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