Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Bedarfsprüfung der Versicherungsträger bei Bauvorhaben nach § 432 Abs. 4 Z 1 und 2 ASVG, nach § 26 Abs. 5 Z 1 und 2 SVSG sowie nach § 141 Abs. 4 Z 1 und 2 B-KUVG.
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