BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung-PDion§ 9

§ 9Dienstprüfung

(1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmodules und aus einem abschließenden Fachgespräch einschließlich der Präsentation der allfälligen Projektarbeit vor einem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission.

(2) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion.

(3) Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer oder einer Einzelprüferin abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Ausbildungsmodules auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann im Ausbildungsplan festgelegt werden, dass die entsprechende Teilprüfung entfällt.

(4) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt mindestens einen Monat. Die erste Wiederholung hat unter Mitwirkung eines zweiten Mitgliedes der Dienstprüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat (§ 8 Abs. 8) stattzufinden.

(5) Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und das abschließende Fachgespräch einschließlich der Präsentation der allfälligen Projektarbeit vor einem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission erfolgreich absolviert wurde.

(6) Die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion hat dem oder der Bediensteten über die bestandene Dienstprüfung nach Rücksprache mit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungssenats ein Prüfungszeugnis auszustellen. Darin ist zu vermerken,

1. wenn der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten ist;

2. für welche Dauer der oder die Bedienstete eine interne Rotationsausbildung und ein allfälliges externes Praktikum gemäß § 6 absolviert hat.

(7) Nach bestandener Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

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