BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung-PDion§ 8

§ 8Dienstprüfungskommission

(1) In der Parlamentsdirektion ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder Einzelprüferinnen (§ 9 Abs. 3) oder als Mitglieder eines Prüfungssenats (§ 9 Abs. 4 und 5) tätig werden.

(2) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Nationalrates für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bedienstete der Parlamentsdirektion bestellt werden. Der oder die Vorsitzende der Dienstprüfungskommission hat Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufzuweisen. Für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ist eine entsprechende Anzahl an Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst und bei einer Außerdienststellung.

(5) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(6) Ein Mitglied der Dienstprüfungskommission ist abzuberufen, wenn es

1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(7) Im Bedarfsfall ist die Dienstprüfungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest ihrer Funktionsdauer zu ergänzen.

(8) Der Prüfungssenat besteht aus dem oder der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin als Vorsitzendem oder Vorsitzender und zwei weiteren Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Prüfungssenats bestimmt der oder die Vorsitzende der Dienstprüfungskommission; sie ist dem oder der Bediensteten vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben.

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