§ 5 Theoretische Ausbildung — Grundausbildungsverordnung-PDion
§ 5 Theoretische Ausbildung — Grundausbildungsverordnung-PDion
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 305/2020
Inkrafttretungsdatum
01. August 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40224452
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche:
1. Recht und Verwaltungsorganisation;
2. Sozialkompetenz und Kommunikation;
3. Ressortfächer Parlamentsdirektion;
4. Spezialisierungsmodul.
(2) Die theoretische Ausbildung ist für Bedienstete der nachstehenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen in folgendem Ausmaß zu absolvieren:
1. A1, v1: mindestens 274 Stunden;
2. A2, v2: mindestens 266 Stunden;
3. A3, v3: mindestens 218 Stunden;
4. A4, A5, v4: mindestens 202 Stunden.
(3) Die Ausbildung in den Fachbereichen ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen, die von der Parlamentsdirektion angeboten oder von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisiert werden.
(4) Für die von der Parlamentsdirektion angebotenen Ausbildungsmodule gilt Folgendes:
1. Als Vortragende sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete der Parlamentsdirektion heranzuziehen.
2. Die Ausbildungsmodule haben alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (zB Seminar, Einzelunterricht, e-Learning, Selbststudium) zu nutzen. Sie haben jedenfalls auch die Grundfragen des Gender Mainstreamings zu berücksichtigen.
3. Die Qualität der Ausbildungsmodule ist ständig zu evaluieren.
4. Bedienstete anderer Dienststellen können nach Maßgabe freier Plätze gegen anteiligen Kostenersatz teilnehmen.
(5) Die Inhalte und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung in den jeweiligen Ausbildungsmodulen sind in der Anlage geregelt.
(6) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.
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