§ 4 Aufbau der Grundausbildung — Grundausbildungsverordnung-PDion
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Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 305/2020
Inkrafttretungsdatum
01. August 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40224451
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Die Grundausbildung besteht aus
1. einer theoretischen Ausbildung (§ 5) und
2. einer praktischen Verwendung (§ 6).
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