§ 3 Organisation der Grundausbildung — Grundausbildungsverordnung-PDion
§ 3 Organisation der Grundausbildung — Grundausbildungsverordnung-PDion
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 305/2020
Inkrafttretungsdatum
01. August 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40224450
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion hat die Grundausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.
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