BundesrechtVerordnungenGrundausbildungsverordnung-PDion§ 3

§ 3Organisation der Grundausbildung

Die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion hat die Grundausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.

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