§ 11 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen — Grundausbildungsverordnung-PDion
§ 11 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen — Grundausbildungsverordnung-PDion
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 305/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 562/2020
Inkrafttretungsdatum
15. Dezember 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40228377
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2020 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2020 tritt die Verordnung der Präsidentin des Nationalrates betreffend die Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion, BGBl. II. Nr. 224/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 149/2013, außer Kraft.
(2) Für Bedienstete, deren Ausbildungspläne vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden, gilt Folgendes:
1. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 kann die Grundausbildung aufgrund des ursprünglichen Ausbildungsplans abgeschlossen werden. Dabei gelten die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Bestimmungen.
2. Ab 1. Juli 2021 sind die ursprünglichen Ausbildungspläne entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Bereits erfolgreich absolvierte Ausbildungsmodule sind gemäß § 10 anzurechnen.
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