§ 10 Anrechnung — Grundausbildungsverordnung-PDion
§ 10 Anrechnung — Grundausbildungsverordnung-PDion
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 305/2020
Inkrafttretungsdatum
01. August 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40224457
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
(2) Anrechnungen sind im Prüfungszeugnis festzuhalten.
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