Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen „Buchbinder“ oder „Buchbinder/Buchbinderin“ abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018 zur Führung der Bezeichnung „Buchbindetechnik und Postpresstechnologie – Schwerpunkt Buchbinder/Buchbinderin“ berechtigt.
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