(1) Die in der Anlage angeführten Kompetenzen werden in den Weiterbildungsveranstaltungen erworben.
(2) Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements sind verpflichtet, an einem Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements im in der Anlage festgesetzten Umfang teilzunehmen.
(3) Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements einschließlich der Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion sind verpflichtet, an dem jährlich stattfindenden Schulaufsichtskongress teilzunehmen.
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