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Verlängerung bestimmter Zeiträume nach dem ASVG, dem GSVG, dem B-SVG und dem B-KUG im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation
§ 2
§ 2
In Kraft seit 30. Mai 2020
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§ 2 — Verlängerung bestimmter Zeiträume nach dem ASVG, dem GSVG, dem B-SVG und dem B-KUG im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation
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§ 1 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
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