Die Zeiträume nach § 736 Abs. 3 und 5 ASVG, § 378 Abs. 1 und 3 GSVG, § 372 Abs. 1 und 2 BSVG sowie § 259 Abs. 1 und 3 B-KUVG werden jeweils bis 30. Juni 2020 verlängert.
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