Section Control-Messstreckenverordnung Aspang-Grimmenstein 2020
Vorwort
§ 1
Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird folgender Abschnitt der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
1. auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt zwischen km 74,62 und km 66,25 und
2. auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze der Abschnitt zwischen km 66,25 und km 74,62.
§ 2
Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
§ 3
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf dem Abschnitt Wr. Neustadt – Grimmenstein der A2 Süd Autobahn 2017 (Section Control-Messstreckenverordnung Wr.Neustadt – Grimmenstein 2017), BGBl. II Nr. 147/2017, und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich des Grimmenstein auf der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Grimmenstein), BGBl. II Nr. 219/2019, werden aufgehoben.