(1) Diese Verordnung regelt die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe.
(2) COVID-19-Risiko-Atteste nach § 735 Abs. 2 ASVG bzw. § 258 Abs. 2 B-KUVG dürfen nur auf Grundlage der nach § 2 geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.
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