(1) Weine mit der Bezeichnung „Wachau“ dürfen bis einschließlich des Jahrgangs 2019 weiterhin unter Einhaltung der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
(2) § 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2023 gilt für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“, welcher ab dem Inkrafttreten des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes zur Genehmigung der am 13. August 2020 bei der Europäischen Kommission eingereichten Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Wachau in Verkehr gesetzt wird.
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