Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Wachau in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitäts-, Kabinetts- oder Prädikatswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:
1. Der Wein muss ausschließlich aus handgelesenen Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Wachau geerntet wurden.
2. Wachau DAC ist grundsätzlich im Weinbaugebiet Wachau herzustellen und abzufüllen.
3. Eine Herstellung bzw. Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur erfolgen, wenn die Weingärten des Herstellers im Gebiet Wachau gelegen sind, und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers in den angrenzenden Weinbaugebieten Kremstal oder Traisental erfolgt; oder wenn mehrjährige Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb im Kremstal oder Traisental und Besitzern von Weingärten im Gebiet Wachau bestehen.
4. Betriebe im Kremstal oder Traisental, welche einen Wein mit der Bezeichnung „Wachau DAC“ außerhalb des Weinbaugebiets Wachau herstellen wollen, haben bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Erntejahres unter Verwendung eines vom regionalen Weinkomitee Wachau bereitgestellten Formulars die Parzellennummer und KG-Nummer der Flächen, von denen ein Wein mit der Herkunftsbezeichnung „Wachau DAC“ hergestellt werden soll, sowie die Angabe der Betriebsnummer, unter der der Wein zur Prüfnummer eingereicht wird, an das Regionale Weinkomitee Wachau zu melden. Derart gemeldete Flächen können nur zur Gänze als Wachau DAC vorgesehen werden. Wenn eine Fläche trotz erfolgter Meldung für eine andere Herkunftsbezeichnung vorgesehen wird und nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend geerntet und verarbeitet wird, so ist dies jedenfalls vor der Lese dem Regionalen Weinkomitee Wachau zu melden. Zusätzlich ist das Lesegut aus zugekauften Trauben einem Mostwäger an einem vereinbarten Vorführort innerhalb des Weinbaugebiets Wachau in loser Schüttung vorzuführen. Die Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 Weingesetz 2009 ist bei der Einreichung zum Erhalt einer Prüfnummer vorzulegen.
5. Bei einer Abfüllung im Lohnverfahren außerhalb des Weinbaugebiets Wachau sind die Transportwege, die Weinmenge und das Datum zu dokumentieren.
6. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
7. Die Bezeichnung „Wachau“ ist auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichtenden Angaben) in Verbindung mit dem Zusatz „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ anzugeben.
8. Die Angabe der Weinbauregion und des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ sind unzulässig. Die Angabe von für Qualitätswein zulässigen Bezeichnungen gemäß § 1 der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011, sowie die Angabe „rosé“ sind zulässig.
9. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Wachau ermächtigt, Beiträge zur Deckung der Kosten dieser Maßnahmen einzuheben. Die Beiträge fallen für diejenige Menge an Wein an, für die im der Einhebung vorangegangenen Jahr eine staatliche Prüfnummer für Wachau DAC erlangt wurde.
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